Informationen über umweltrelevante Förderungsmaßnahmen und die diversen
Landesförderungen erhalten Sie auf der Homepage der Energieberatungsstelle unter https://www.technik.steiermark.at/cms/ziel/82233481/DE/
oder direkt bei der
Energieberatung Steiermark
Landhausgasse 7/ Parterre
8010 Graz
Ein Beratungstermin bei der Energieberatungsstelle wird empfohlen!
RICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON UMWELTRELEVANTEN FÖRDERUNGEN DER GEMEINDE FERNITZ-MELLACH
(GR-Beschluss 15.12.2022):
1.) Einleitung
Zufolge des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 15.12.2022 gewährt die Gemeinde Fernitz-Mellach unter nachfolgend angeführten Voraussetzungen einmalige Zuschüsse zu den Anschaffungskosten von Erdwärmeheizungen, Luftwärmepumpen, Solar- und Photovoltaikanlagen, PV-Speicher, Biomasseheizungen, Nahwärmeanschlüssen, Brauchwasseranlagen. Ebenso wird ein Zuschuss beim Erwerb eines Klimatickets gewährt.
Durch die umweltrelevanten Förderungsmaßnahmen der Gemeinde Fernitz-Mellach soll es zu Primärenergieeinsparungen kommen und die Vermeidung von Emissionen vor Ort forciert werden. Die durch diese Maßnahmen angestrebte Umweltauswirkung zielt auf eine Reduktion der Treibhausgase, sowie auf die dringend erforderliche Senkung der CO2-Belastung ab.
2.) Gegenstand der Förderungen
Zuschuss zu den Anschaffungskosten für die Errichtung von:
- Erdwärmeheizungen
- Luftwärmepumpen
- Solaranlagen
- Photovoltaikanlagen
- PV-Stromspeicher
- Biomasseheizungen
- Nahwärmeanschlüssen
- Brauchwasseranlagen
Zuschuss beim Erwerb:
- Klimaticket
3.) Art und Höhe der Förderungen
3.1.) Erdwärme (Flächenkollektoren / Tiefensonde):
Eine Förderung erfolgt für Erdwärmeheizungen/Erdwärmenutzungsanlage sowohl bei Neubau als auch bei Umrüstung pauschal mit € 500,-.
3.2.) Luftwärmepumpen:
Luftwärmepumpen werden pauschal mit € 200,- gefördert.
3.3.) Solaranlagen:
Eine Förderung von Solaranlagen erfolgt im Ausmaß von € 20,--/m² mit einer Beschränkung von maximal € 300,- bzw. 15m².
3.4.) Photovoltaikanlagen:
Eine Förderung von Photovoltaikanlagen erfolgt im Ausmaß von € 20,--/m² mit einer Beschränkung von maximal € 300,- bzw. 15m².
3.5.) PV-Stromspeicher:
Eine Förderung eines PV-Stromspeichers erfolgt im Ausmaß von € 30,--/kW mit einer Beschränkung von maximal € 300,-- bzw. 10 kW.
3.6.) Biomasseheizungen:
Eine Förderung erfolgt sowohl bei Neubau als auch bei Umrüstung auf Biomasseheizungsanlage.
Pro 1 KW wird eine Förderung in Höhe von € 25,-- ausbezahlt. Die Förderung ist ihrer Höhe nach mit € 600,- beschränkt, nach Erbringung der Heizlastberechnung bzw. Energieausweis.
Es erfolgt keine Förderung für Biomasse - Kleinfeuerungsanlagen, wenn die Möglichkeit zum Anschluss an die Nahwärme besteht bzw. wenn diese innerhalb von einem Jahr möglich ist.
AUSNAHME für Landwirte und/oder Waldbesitzer. Bei Errichtung einer Biomasseheizanlage im Anschlussbereich der Nahwärme, kann der Förderwerber ein Ansuchen an den Gemeinderat der Gemeinde stellen.
3.7.) Nahwärme:
Eine Förderung erfolgt sowohl bei Neubau als auch bei Umrüstung der Heizung durch Anschluss an das Nahwärmenetz eines Nahwärmebetreibers.
Pro 1 KW wird eine Förderung in Höhe von € 25,-- ausbezahlt. Die Förderung ist ihrer Höhe nach mit € 600,-- beschränkt. Als Grundlage für die Berechnung des Förderbetrages ist der im Wärmeliefervertrag ermittelte Verrechnungsanschlusswert in KW heranzuziehen.
3.8.) Brauchwasseranlage:
Die Errichtung einer Brauchwasseranlage mit einem Fassungsvermögen von mind. 3000l wird mit € 150,-- gefördert.
3.9.) Klimaticket
Ein einmaliger Zuschuss beim Erwerb eines Klimatickets erfolgt im Ausmaß von € 50,--
4.) Persönliche Voraussetzungen der Zuschusswerber
Die FörderungswerberInnen müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Fernitz -Mellach haben bzw. diesen in der Gemeinde gründen wollen, oder Eigentümer einer sich in Fernitz-Mellach befindlichen Liegenschaft sein bzw. ihre Betriebsstätte oder ihr Gewerbe in Fernitz-Mellach betreiben.
5.) Sonstige Voraussetzungen
Erfüllung aller baurechtlichen Voraussetzungen (z.B.: Mitteilung bzw. Ansuchen um Bewilligung der jeweiligen Anlagen).
Es werden nur Anlagen gefördert, die sich in oder auf Gebäuden und auf Grundstücken der KG Fernitz, KG Gnaning und KG Mellach befinden.
6.) Rechtsanspruch
Der/Die FörderungswerberIn nimmt zur Kenntnis, dass auf die Gewährung der Förderung kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben und abgeändert werden können.
7.) Ansuchen
Die Ansuchen sind schriftlich innerhalb eines Jahres ab Zahlung der Rechnung beim Gemeindeamt zu stellen, ansonsten entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrages.
8.) Auszahlung und Bestätigung durch die Gemeinde Fernitz-Mellach
Für die Auszahlung müssen neben dem unterfertigten Antragsformular der Gemeinde Fernitz-Mellach folgende Unterlagen beigebracht werden:
Erdwärme:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Nachweis ordnungsgem. Inverkehrbringen
- b. Tiefenbohrung zusätzlich wasserrechtliche Bewilligung
Luftwärmepumpe:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Baubehördliche Genehmigung
Solaranlagen:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Foto
Photovoltaikanlagen:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Netzzusage
- Foto
- Bei Kleinsterzeugungsanlagen bis 0,8 kVA zusätzlich Bestätigung über die Anmeldung beim Netzbetreiber
PV-Stromspeicher:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
Biomasseheizung:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Heizlastberechnung / Energieausweis
- niedrigste Nennheizleistung der Feuerungsanlage
- Baubehördliche Genehmigung
Nahwärme:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Wärmelieferungs- und Bezugsvertrag (Anschlussvertrag)
Brauchwasseranlage:
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Mind. 3.000l
- Nachweis Brauchwassernutzung
Klimaticket
- Rechnung
- Zahlungsbestätigung
- Klimaticket, Vorlage amtlicher Lichtbildausweis
- HWS Fernitz-Mellach
9.) Widerruf der Förderung
Die Gemeinde Fernitz-Mellach behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne der Richtlinien erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden. Im Falle des Widerrufs ist die Förderung innerhalb eines Monats nach nachweislicher Zustellung des Widerrufs an die Gemeinde zurückzubezahlen.
10.) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Alle Förderanträge, die ab 1.1.2023 im Gemeindeamt zur Bestätigung eingereicht werden bzw. gestellt werden, unterliegen den neuen Förderungsrichtlinien bzw. -modellen.
Ausnahme: Die bereits gestellten Ansuchen für Förderungen, die noch nicht bestanden haben, werden ab 1.1.2023 ausbezahlt (dabei handelt es sich um die Ansuchen PV-Speicher und Kleinst-Photovoltaikanlagen).
Das Außerkrafttreten bzw. die Aufhebung dieser Förderrichtlinien bzw. -modelle bedarf einer neuerlichen Beschlussfassung des Gemeinderates.
Formulare & Ansuchen
Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen:
Das nunmehr gesetzlich verankerte Konzept der "gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen" macht es erstmalig möglich, gemeinschaftlich Sonnenstrom zu nutzen. So können sich etwa Mieter oder Eigentümer von Wohnungen in Mehrparteienhäusern, aber auch in Bürogebäuden oder Einkaufszentren zusammenschließen, um gemeinsam eine Photovoltaikanlage zu betreiben.