Rinder im Alter von über 3 Monaten, die auf rauschbrandgefährliche Weiden aufgetrieben werden, müssen zur Wahrung eines Beihilfenanspruchs aus Mitteln der Tierseuchenkasse im Falle von Tierverlusten durch Rauschbrand oder Pararauschbrand, gegen Rauschbrand geimpft werden.
Als Tierbesitzer/in können Sie Ihre Rinder, auch wenn diese nicht auf rauschbrandgefährliche Weideplätze aufgetrieben werden oder im Stall verbleiben, einer Schutzimpfung unterziehen.
Durchführung der Impfung:
Die Rauschbrandschutzimpfungen können durch die von den jeweiligen Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern damit beauftragten Tierärztinnen und Tierärzte durchgeführt werden.
Eine gesonderte Beauftragung durch die do. Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Der aus Mitteln der Tierseuchenkasse beschaffte Rauschbrand-Impfstoff wird den do. Bezirksverwaltungsbehörden zur Verteilung an die Impftierärzte kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die do. Behörde wird verständigt, sobald der Impfstoff zur Abholung bereitsteht.
Im Sinne des § 12 Abs. 2 Tierseuchengesetz haben die Tierärztinnen und Tierärzte der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 28. März 2025 die Betriebe und die von den jeweiligen Betrieben gemeldete Anzahl an zu impfenden Rindern mittels des angeschlossenen Formblattes bekannt zu geben.
In der Folge können sie dann den Impfstoff bei der Bezirkshauptmannschaft abholen.
Sollte ein Amtstierarzt als Impftierarzt gewünscht werden, mögen dies die Landwirte telefonisch unter 0316/7075-661 direkt im Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung unter Angabe der zu impfenden Stückzahl bis spätestens 28. März 2025 anmelden. Die Landwirte werden dann über den Impftermin informiert.